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  • Coronaverordnungen ab dem 22.02.2021
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Coronaverordnungen ab dem 22.02.2021

Nordrhein-Westfalen setzt auf vorsichtige und schrittweise Öffnungen, heißt es auf der Seite des Land.nrw.

Weitere Infornationen herhalten Sie hier.

 

Im Folgenden erhalten Sie ergänzend den Newsletter der Wirtschaftsförderung der Hansestadt Medebach

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei übersende ich Ihnen die geänderte Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO), die ab dem 22.02.2021 gelten. Ebenso füge ich die Quarantäneverordnung zur Vollständigkeit nochmals bei. Auf die Ausführungen zu den Änderungen in der Coronafleischwirtschaftsverordnung (CoronaFleischwirtschaftVO) verzichte ich an dieser Stelle.

Die Änderungen in den Verordnungen betreffen hauptsächlich die in dem Bund-Länder-Beschluss vom 10.02.2021 in NRW umzusetzende Verlängerung der bestehenden Regelungen.

 

I. CoronaSchVO

- Im Wesentlichen wird die zeitliche Geltung des Lockdowns vom 22. Februar bis zum 7. März - wie auf Bundesebene vereinbart - verlängert.

- Eine Ausnahme gilt für die Friseure und die kosmetische Fußpflege nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a, die ab dem 01.03.2021 ihre Leistungen anbieten dürfen.

§12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Friseurdienstleistung, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt.

Davon ausgenommen sind 1. medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter), sowie

1a. ab 1. März 2021 nach vorheriger Reservierung Friseurdienstleistungen und Leistungen der nichtmedizinischen Fußpflege

….

- Des Weiteren dürfen nunmehr Blumengeschäfte und Gartencenter auch Saatgut und Gemüsepflanzen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 7 verkaufen, wenn der Verkaufsbereich entsprechend abgeteilt ist.

§ 11 Handel, Messen und Märkte, Alkoholverkauf

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von 1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten, 2. Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs, 3. Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien, 4. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen, 5. Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, 6. Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,

7. weiteren Einzelhandelsgeschäften, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs (Übertöpfe und so weiter) beschränken,

8. Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und, beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln, auch für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (z.B. die sog. Tafeln). In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten sowie Baustoffhandelsgeschäften ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden mit Gewerbeschein, Handwerkern mit Handwerkerausweis sowie Land- und Forstwirten mit den jeweils betriebsnotwendigen Waren zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht nur für den Verkauf von Waren gemäß Satz 1 Nummer 7 gestattet werden.

….

- Außerdem ist eine Lockerung für den Außensport in der CoronaSchVO nach § 9 enthalten, wonach Sport allein, zu zweit oder mit Haushaltsangehörigen auch auf Sportanlagen zulässig ist.

§ 9 Sport

(1) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.

Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

….

- Die besonderen Regelungen für Hoch-Inzidenz-Gebiete gelten zukünftig bereits ab einer Inzidenz von 50 statt wie bisher bei einer Inzidenz von 200.

§16 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

(2) Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit nachhaltig und signifikant über einem Wert von 50 liegt, prüfen die Erforderlichkeit über diese Verordnung hinausgehender zusätzlicher Schutzmaßnahmen und können diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen…

Alle Änderungen entnehmen Sie bitte der beigefügten CoronaSchVO im Änderungsmodus.

 

II. CoronaBetrVO

In der Anlage erhalten Sie die neue Verordnung im Bereich der Betreuungsinfrastruktur im Änderungsmodus

Schulen

In der Schule wird bis auf weiteres die medizinische Maske auch für Schülerinnen und Schüler zum Regelfall. Ausnahme: Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe.

Eine weitere schulbezogene Änderung, die den bisherigen Ankündigungen noch nicht zu entnehmen gewesen ist, findet sich in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 der aktualisierten CoronaSchVO. Danach dürfen Angebote auf der Grundlage der Richtlinien über die Förderung von außerschulischen Bildungs- und Betreuungsangeboten in Coronazeiten bis auf weiteres wieder stattfinden. Zudem ist musikalischer Unterricht nach § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 der aktualisierten CoronaSchVO mit Einschränkungen wieder möglich.

Kindertagesstätten

Die Neufassung der CoranaBetrVO setzt den rechtlichen Rahmen ab dem 22.02.2021. Statt bislang „eingeschränkter Pandemiebetrieb“ wird nun in § 2 CoronaBetrVO der Begriff „eingeschränkter Regelbetrieb“ verwendet.

Zudem sollen ab dem 22.02.2021 die Geschwisterkinder, soweit unter pädagogischen Gesichtspunkten vertretbar, in derselben Gruppe betreut werden.

 

III. QuarantäneVO

Außerdem übersende ich Ihnen die aktuelle Quarantäneverordnung im Änderungsmodus.

 

Leider sind weitere Öffnungsszenarien für den Einzelhandel oder auch das Gastgewerbe bisher nicht aufgenommen worden. Ebenso sind mir durch die vielen Gespräche mit Ihnen noch zu viele Einzelfälle bekannt, die leider nach wie vor durch das Raster bei den Coronahilfen fallen bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden. Dieses ist und bleibt verständlicherweise für viele nicht nachvollziehbar. Wir setzen uns weiterhin für Sie und uns gemeinsam ein und dürfen nicht resignieren, sondern müssen gemeinsam zuversichtlich bleiben, wenn bekanntermaßen die Frustration oder auch Resignation bei dem ein oder anderen zunimmt. Halten Sie bitte durch, wenn es auch einfacher gesagt, als getan ist. Uns wird auch von Seiten der Politik, zuletzt in einer gestrigen Abendveranstaltung, immer wieder angeboten konkrete Einzelfälle mitzuteilen. Dieses haben wir in der Vergangenheit gemacht und werden es für Sie weiterhin tun, wir müssen bitte diese Fälle nur kennen. Daher meine Bitte: Sollten wir womöglich noch nicht über Ihre spezielle Situation gesprochen haben, so melden Sie sich bitte bei mir, denn nur so können wir es nach Düsseldorf bzw. Berlin über unsere Ansprechpartner weiterreichen, wenn, auch das muss gesagt werden, viele konstruktive Vorschläge bisher unberücksichtigt geblieben sind.

Für den Tourismus zeigt auch diese E-Mail, dass leider in Berlin die Tourismusbranche immer noch nicht ausreichend bis gar nicht wahrgenommen wird:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

eine konkrete Öffnungsperspektive für die Tourismusbranche, die zu den Hauptleidtragenden der Coronakrise gehört, ist leider auch in den letzten Beschlüssen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder mit der Kanzlerin nicht erkennbar geworden.

Daher haben wir uns gestern mit unseren Partnerverbänden DEHOGA NRW e.V. und Industrie- und Handelskammer NRW e.V. mit einem Schreiben direkt an Ministerpräsident Armin Laschet sowie an Staatssekretär Nathanael Liminski gewandt, um auf die gegenwärtige Lage im Tourismus und dessen enorme wirtschaftliche Bedeutung insgesamt zu verweisen und Hinweise für ein Öffnungsszenario und Anforderungen an einen Perspektivplan zu formulieren, der die Dienstleistungsbranchen integrativ betrachtet.

Gemeinsam fordern wir daher in diesem Brief, dem Tourismusstandort Nordrhein-Westfalen in der nächsten Verhandlungsrunde eine Stimme und eine Perspektive zu geben. Wir hoffen sehr, dass dieser nicht alltägliche Schulterschluss Wirkung entfaltet. Alle drei Präsidenten bzw. Vorsitzenden haben ihn unterzeichnet.

 Die hier skizzierten Positionen habe ich in der vergangenen Woche im Übrigen auch in meiner Eigenschaft als DTV-Vizepräsidentin im Rahmen einer Konferenz des Präsidiums des Deutschen Tourismusverbandes mit den Tourismus-Obleuten im Deutschen Bundestag vertreten.

Natürlich halte ich Sie/Euch über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Bis dahin: Bleiben Sie/ bleibt gesund,

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Heike Döll-König

Geschäftsführerin

Tourismus NRW e.V.
Völklinger Straße 4

40219 Düsseldorf

 

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und die notwendige Zuversicht. Erfreulich ist, dass die Covid-19-Statistik für unser Stadtgebiet nur noch eine infizierte Person aufweist, wo die Quarantäne für diese Person auch kurzfristig aufgehoben werden müsste. Passen wir weiterhin gegenseitig auf uns auf, damit die Zahlen niedrig bleiben und wir für alle eine Perspektive in den nächsten Wochen haben.

Mit freundlichen Grüßen aus Medebach

i.A.

Michael Aufmhof

___________________

Hansestadt Medebach

Der Bürgermeister

- Wirtschaftsförderung -