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  • neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 28.12.21
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neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 28.12.21

Sehr geehrte Damen und Herren,

einen letzten Newsletter in diesem Jahr möchte ich Ihnen nun doch noch zukommen lassen. Nachdem die MPK am Dienstag weitere Beschlüsse auf den Weg gebracht hat, ist nun die neue NRW-Coronaschutzverordnung bei uns eingegangen.

Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur treten ab Dienstag, 28. Dezember 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Mit der Änderung der Verordnung werden nun Kontaktbeschränkungen auf immunisierte Personen ausgeweitet. Private Zusammenkünfte sind nur noch mit maximal zehn Personen zulässig, sofern alle Personen geimpft oder genesen sind. Überregionale Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere Veranstaltungen werden die Höchstgrenzen für Zuschauer abgesenkt.

 

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

 

Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte

Ab dem 28. Dezember 2021 sind private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommenSobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, dürfen neben dem eigenen Hausstand nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.

 

Großveranstaltungen ohne Zuschauer

Überregionale Großveranstaltungen können nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.

 

Maskenpflichten und 2G+-Regel für den Freizeitbereich

Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen (also auch „geboosterte“ Personen) daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen. Dies dürfte nach unserer Einschätzung auch für entsprechende Einrichtungen in Hotels etc. gelten!

 

Grundsätzlich ist mindestens eine medizinische Maske in Innenräumen zu tragen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind. Einige bisherige Ausnahmen von der Maskenpflicht wurden aufgehoben.

Das heißt in den nachfolgenden Bereichen ist von allen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen:

  • von Beschäftigten bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem
  • von Personen in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen
  • bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung, in Handelsgeschäften oder auf Messen und Kongressen
  • bei touristischen Busreisen sowie Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten

Neu sind folgende Ausnahmen von der grundsätzlichen Regelung, bei denen auf das Tragen einer Maske ausnahmsweise verzichtet werden kann

  • bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person
  • von immunisierten Personen bei der Teilnahme an schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, wenn die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern aufweisen oder im Schachbrettmuster angeordnet sind
  • bei Vortragstätigkeiten unter Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen

 

Weitere Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen, wie etwa die Schließung von Discotheken und Clubs oder das Feuerwerksverbot, waren in Nordrhein-Westfalen bereits umgesetzt.

Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von großer Bedeutung. Insbesondere die Weihnachtsfeiertage sollten verantwortungsbewusst begangen werden. Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.

Die neue Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen weiterhin bis zum 12. Januar 2022 und ist hier beigefügt.

Am 07.01.2022 findet das nächste Treffen des Bundeskanzlers mit den Ministerpräsidenten der Länder statt, um über weitere Maßnahmen zu beraten.

 

Booster jetzt nach 3 Monaten

Nach der neuen Empfehlung der STIKO ist das Boostern jetzt bereits nach 3 Monaten möglich.

 

Für unsere Gastronomie

In der Gastronomie sind unter Einhaltung der bereits geltenden 2G-Bedingungen auch weiterhin Gruppen größer 10 Personen z.B. an einem Tisch erlaubt.

 

Für unsere Gastgeber

Nicht-touristische Übernachtungen (z.B. Geschäftsreisen) in Beherbergungsbetrieben sind weiterhin unter 3G-Bestimmungen möglich, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit (also 24 Stunden Schnelltest oder 48 Stunden PCR-Test) ein erneuter Test vorzulegen ist.

Für unsere Gastgeber von größeren Wohneinheiten

Unter den gültigen 2G-Bestimmungen sind auch hier weiterhin Gruppenbuchungen größer 10 Personen möglich.

Alle weiteren bereits bekannten Bestimmungen müssen natürlich eingehalten werden.

 

Weitere Info:

 

"FreeStyle NRW" - Jugendkunstgalerie

Die Jugendkunstgalerie FreeStyle NRW ist Teil des REGIONALE 2025 Projektes "Youth and Arts". Das Projekt wird gefördert von dem interkommunalen Verbund der Städte Bad Berleburg, Bestwig, Brilon, Hallenberg, Medebach, Olsberg und Winterberg sowie vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen.

Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 12 und 27 Jahren sind aufgerufen, bis zum 16.02.2022 ihre schönsten Fotos einzureichen, die von einer Jury gesichtet und anschließend sowohl in Online-Galerien als auch einer Wanderausstellung zu sehen sein werden. Im Rahmen der Wanderausstellung werden die Bilder jeweils in den Schaufenstern der teilnehmenden Geschäfte sowie im Rathaus, der Sparkasse und Stadtbibliothek ausgestellt. Für die vorab durch eine Jury ausgewählten Bilder suchen wir 20 Schaufenster, in denen wir circa 50 Bilder (DIN A1-Format) auf Staffeleien ausstellen wollen. Das Angebot ist für die teilnehmenden Geschäfte kostenfrei. Die Jugendkunstgalerie dient einerseits dazu, möglichst vielen jungen Menschen die Gelegenheit zu bieten, sich künstlerisch und kulturell mit ihrer Kommune zu beteiligen und sich dabei als aktive Mitglieder der Gesellschaft mit ihrem eigenen Blick auf die Dinge auszudrücken. Gleichzeitig führt das Projekt "FreeStyle NRW" dazu, mehr jugendkulturelle Impulse direkt in den öffentlichen Raum zu transportieren und damit das Bewusstsein für die Perspektive junger Menschen in der Öffentlichkeit zu verbessern.

Weitere Informationen zum Projekt und zur Registrierung wie zum Upload der Bilder finden Sie unter: www.jugendkunstgalerie.de

Einsendeschluss der Bilder zur Jugendkunstgalerie: 16.02.2022

Ausstellungszeitraum in Medebach: 14.03.2022 - 25.03.2022

Weiterführende Informationen erhalten Sie im Januar.

 

Ich wünsche Ihnen nochmals schöne Weihnachten und bleiben Sie gesund oder werden Sie es schnell wieder. Lassen Sie es sich gut gehen!

 

Mit freundlichen Grüßen aus Medebach

i.A.

Michael Aufmhof

___________________

Hansestadt Medebach

Der Bürgermeister

- Wirtschaftsförderung -

Österstr. 1 | 59964 Medebach

Tel.: 02982 / 400 - 325 | Fax: 02982 / 400 - 410

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