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  • neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 24.11.21
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neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 24.11.21

Sehr geehrte Damen und Herren,

gestern hat Minister Laumann eine Pressekonferenz zur neuen Coronaschutzverordnung, die bereits ab heute gültig ist, gegeben. Nun liegt uns die neue Verordnung auch in schriftliche Form vor.

Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst. Ziel ist es, das ansteigende Infektionsgeschehen im gesamten Freizeitbereich einzubremsen. Im Vergleich zum Bund-Länder-Beschluss enthält die NRW-Verordnung aber noch keine direkte Verknüpfung an die Hospitalisierungsrate. Ab einer Hospitalisierungsrate von 6 berät bzw. beschließt das Kabinett weitere Maßnahmen, sodass dann wiederum eine Anpassung der Verordnung erfolgt.

Ab morgen gilt somit auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Das heißt, ab morgen müssen alle Menschen entweder genesen, geimpft oder getestet sein, die an ihren Arbeitsplatz gehen. "Das bedeutet, dass die rund eine Million Arbeitnehmer zwischen 18 und 60 Jahren, die laut Statistik nicht geimpft sind, ab morgen täglich getestet werden", so Laumann.

Darüber, was die neue Corona-Schutzverordnung gesellschaftlich bedeutet, machte Laumann keinen Hehl: "Menschen die nicht geimpft sind, können im Grunde genommen noch ins Geschäft und einkaufen gehen", so der Gesundheitsminister. "Vom Rest des gesellschaftlichen Lebens sind sie jedoch weitestgehend ausgeschlossen." Dies sei aber zu verantworten, da es sich vor allem in der vierten Welle um eine "Pandemie der Ungeimpften" handle, so Laumann. Herr Laumann bat die Ungeimpften, die aufgrund Ihres Gesundheitszustandes eine Impfung erhalten können, ihre ablehnende Haltung zu überdenken und sich die Frage zu stellen, ob dieses gegenüber anderen verantwortbar ist.

Zusammengefasst ergeben sich folgende Regelungen aus der ab morgen gültigen Coronaschutzverordnung:

Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich (§ 4 (2))

Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, sonstigen Kultureinrichtungen, Konzerten, Aufführungen, Lesungen, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, Schwimmbädern, Wellnesseinrichtungen und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen.

Die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateursport als auch im Profisport ist auch nur vollständig Geimpften oder Genesen erlaubt. Ausnahme: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) können übergangsweise als Ersatz der Immunisierung einen PCR-Testnachweis vorlegen.

Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten und vergleichbarer Freizeitveranstaltungen fällt ebenso unter diese Regelung, wie die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

Auch Gesellschaftsjagden fallen hierunter.

Sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung im öffentlichen Raum dürfen ebenfalls nur von Geimpften oder Genesenen genutzt werden (z.B. auch der AVENTURA-SpielBerg).

Alle gastronomischen Angebote sind hier ebenfalls inbegriffen, wenn sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt.

Touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben und touristische Busreisen sind ebenfalls nur noch für Geimpfte und Genesen möglich.

Ausnahmen hiervon bilden: Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren und Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge Sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen!

Nach unserer vorläufigen Interpretation müssen Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren ebenfalls einen Impf- oder Genesenennachweis für die Nutzung vorgenannter Angebote vorlegen.

 

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen (§4 (3))

Der Besuch von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschl. private Feiern mit Tanz, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden, wurde erneut angepasst) erfolgen. Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.

Ausnahmen hiervon bilden: Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren und Personen die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge Sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen!

Nach unserer vorläufigen Interpretation müssen Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren ebenfalls einen Impf- oder Genesenennachweis für die Nutzung vorgenannter Angebote vorlegen.

 

Ergänzung der 3G-Regelungen

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
 

Beschäftige, ehrenamtlich eingesetzte oder andere vergleichbare Personen, die in den vorgenannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein. In den vorgenannten Fällen § 4 (2) und (3) (2G und 2G-plus) müssen nicht immunisierte Personen zusätzlich während der gesamten Tätigkeit mindestens eine medizinische Maske tragen, wobei Beschäftigte, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können übergangsweise einen PCR-Test vorlegen müssen.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

 

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.

 

 

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen, die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
 

Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen

 

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Den neuen Bußgeldkatalog füge ich informatorisch in der Anlage bei. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

Wenn eine Zugangskontrolle bei Veranstaltungen im Freien aufgrund des Veranstaltungscharakters nicht erfolgen kann, haben die für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auf das Erfordernis eines Immunitätsnachweises bzw. eines Immunitäts- oder Negativtestnachweises in Einladungen und durch Aushänge hinzuweisen und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen. In dem Hygienekonzept muss auch die Umsetzung der Kontrollpflichten dargestellt werden. Veranstalter und Behörde stimmen auf dieser Grundlage ein Zusammenwirken ihrer Kontrollen ab.
 

Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen

Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken. Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen. Diese neue Verordnung tritt spätestens mit Ablauf des 21.12. außer Kraft.
 
Quelle: mags.nrw, wdr.de, Coronaschutzverordnung

Ich hoffe, dass ich Ihnen aufgrund der vielen Rückfragen zunächst einen ersten Überblick über die neuen Regelungen verschaffen konnte. Detailfragen ergeben sich auch noch für uns aus dieser neuen angepassten Verordnung, die wir in den nächsten Stunden und Tagen noch abschließend klären müssen.

Bleiben wir zuversichtlich, nutzen die Impfangebote und passen weiterhin gegenseitig mit Abstand auf uns auf, um endlich aus dieser Pandemie herauszukommen. 

Aktuelle Meldung: Medebacher Weihnachtszauber ebenfalls abgesagt

 

Gestern Abend hat Organisationsteam rund um den Medebacher Weihnachtsmarkt zusammen mit dem ausrichtenden Medebacher Gewerbe- und Verkehrsverein und der Stadt Medebach sich ebenfalls schweren Herzens dazu entschlossen, den Medebacher Weihnachtszauber am 10. und 11.12. auf dem Marktplatz abzusagen.

Christina Gersthagen vom Orga-Team und Wirtschaftsförderer Michael Aufmhof: Es tut uns leid um die vielen Aussteller und Partner, aber leider ist keinerlei Planungssicherheit mehr gegeben, sodass wir verantwortlich vor dem Hintergrund der weiter steigenden Inzidenzzahlen handeln mussten. Erstmals hätte aufgrund der hohen Teilnehmerzahl und des Rahmenprogramms, der Live-Bühne und der Eislaufbahn der Weihnachtsmarkt auch wieder die Marktstraße mit eingeschlossen. Somit planen wir ab sofort für unseren Medebacher Weihnachtszauber im nächsten Jahr, der hoffentlich ohne Einschränkungen am 03. und 04.12.2022 durchgeführt werden kann.“

Aussteller haben bereits jetzt die Möglichkeit sich für das nächste Jahr bei Christina Gersthagen unter 0151-15579816 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! anzumelden.

Mit freundlichen Grüßen aus Medebach

i.A.

Michael Aufmhof

___________________

Hansestadt Medebach

Der Bürgermeister

- Wirtschaftsförderung -

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Tel.: 02982 / 400 - 325 | Fax: 02982 / 400 - 410

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