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Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.21

Bund-Länder-Beschluss vom 18.11.21

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachdem aktuell wieder eine große Unsicherheit vor dem Hintergrund der heute gefassten Bund-Länder-Beschlüsse besteht und hieraus verständlicher Weise viele Fragen resultieren, möchte ich die Gelegenheit nutzen und Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen.

Wichtig ist zu wissen, dass die heute gefassten Beschlüsse größtenteils wieder in Landesrecht übertragen werden müssen und wir somit zunächst die neue NRW-Coronaschutzverordnung abwarten müssen. Ebenso tritt die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung spätestens am 24.11. außer Kraft, genauso wie die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt ist und somit aktuell ebenfalls nur bis max. 24.11.2021 gültig ist.

Somit verstehen Sie bitte folgende Zusammenfassung als groben Überblick. Hier finden Sie den vollständigen Bund-Länder-Beschluss. Sobald uns die neuen NRW-Verordnungen vorliegen, informiere ich Sie ausführlich zu den Regelungen ab nächster Woche.

2G bei neuem Schwellenwert

Künftig gilt flächendeckend 2G, wenn ein Schwellenwert überschritten wird. Entscheidend ist nicht die 7-Tage-Inzidenz, sondern die sogenannte Hospitalisierungsrate.

Das bedeutet: Werden in einem Bundesland drei Covid-Patienten pro 100.000 Einwohner ins Krankenhaus aufgenommen (maßgeblich ist der 7-Tage-Schnitt dieser Zahl, was in NRW mit 3,99 der Fall ist), gilt 2G - so lange, bis der Wert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter den Schwellenwert 3 fällt.

Zutritt zu Freizeitveranstaltungen und –einrichtungen, Kulturveranstaltungen und –einrichtungen, Sportveranstaltungen und –ausübungen, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe, zu sonstigen Veranstaltungen in Innenräumen, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen haben dann nur noch geimpfte und genesene Personen.

Wo möglich, wird die Bereitstellung einer QR-Code-Registrierung angeordnet, um die Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten zu erleichtern.

Ab der Hospitalisierungsrate von sechs ist an Orten, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars.

zusätzlich ein Test nötig (2G Plus). Hier erfolgen sicherlich noch weitere Konkretisierungen über die NRW-Coronaschutzverordnung.

Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von den aufgeführten Zugangsbeschränkungen vorgesehen, um eine Teilhabe an entsprechenden Angeboten zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich. Hier bleibt ebenfalls die Coronaschutzverordnung abzuwarten.

3G in Bus, Bahn und Zug

Im ÖPNV müssen Fahrgäste entweder geimpft, genesen oder getestet sein. Ein negativer Schnelltest ist 24 Stunden lang gültig. Kontrollen sind stichprobenhaft geplant, vergleichbar mit Fahrscheinkontrollen.

3G am Arbeitsplatz

Wer beruflich Waren verkauft, im Büro arbeitet oder in der Bundesliga Fußball spielt muss künftig geimpft, genesen oder getestet sein. Am Arbeitsplatz gilt 3G und der Arbeitgeber darf die Angestellten fragen, ob sie zum Beispiel geimpft sind.

Wer nicht geimpft oder genesen ist muss sich täglich testen. Wer den eigenen Impfstatus nicht offenlegen möchte, muss entsprechend auf die täglichen Tests ausweichen. Der Arbeitgeber soll dieses täglich kontrollieren und dokumentieren.

Der Arbeitgeber muss mindestens zwei Tests pro Woche anbieten.

Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.

Auch für vom Arbeitgeber organisierte Transporte von Beschäftigten zur oder von der Arbeitsstätte gilt 3G.

Boostern und Impfpflicht

Bund und Länder wollen Auffrischungsimpfungen für alle ab 18 – fünf bis sechs Monate nach der Zweitimpfung. Für Mitarbeiter im Gesundheitswesen soll es nach dem Willen aller Bundesländer eine Impfpflicht geben, also zum Beispiel Pfleger im Altenheim, Ärztinnen im Krankenhaus und Reinigungskräfte in Pflegeeinrichtungen. Außerdem haben Bund und Länder einen Pflegebonus beschlossen.

Strikte Kontrollen 

Die Länder versprechen die 2G-, 2G-Plus- und 3G-Regeln konsequenter durchzusetzen als bisher.

Pflegebonus

Pflegekräften sprechen Bund und Länder "tiefen Dank und Respekt aus". Es soll erneut einen Bonus geben.

Corona-Hilfen

Die Überbrückungshilfe III Plus und die Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert.

Und was ist mit Lockdowns?

Das Wort Lockdown steht nicht im Beschlusspapier von Bund und Ländern. Aber: Er wird auch nicht ausgeschlossen. Spätestens dann, wenn in einem Bundesland im 7-Tage-Schnitt neun Covid-Patienten pro 100.000 Einwohner ins Krankenhaus eingeliefert werden, hat das Land – vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags - noch konsequenter durchzugreifen.

Neue Ministerpräsidentenkonferenz

Die Runde will sich am 9. Dezember erneut treffen, um zu prüfen, ob die vorgenannten Maßnahmen ausreichen.

Quelle. Beschlusspapier MPK, ZDF, N-TV

 

Ergänzende Informationen

  

Für unsere Vermieterinnen und Vermieter

Halten Sie sich bitte strikt an die jetzt geltenden Kontrollregeln. Während in der Vergangenheit manchmal unklar war, ob es eine Pflicht von privaten Urlaubsanbietern zur Kontrolle von Impf- und Testausweisen gab, ist die Lage nun eindeutig. Wenn in einem Bundesland 3G, 2G oder 2G+ gibt, dann muss die Kontrolle durch den Gastgeber erfolgen!

 

Kontrolle der digitalen Impf-Zertifikate z.B. über CovPassApp

Um zu überprüfen, ob ein Impf-Zertifikat gültig bzw. echt ist, können Sie z.B. den QR-Code mit der App CovPass scannen und bekommen sofort den Bestätigungsnachweis.

 

Anpassung Bußgeldkatalog 

Lt. NRW-Minister Wüst wird der Corona-Bußgeldkatalog wie folgt angepasst:

Verstoß gegen Maskenpflicht bisher 50 € => Neu 150 €                                                                                     

Gefläschter Corona-Testnachacheis bisher 1.000 € => Neu 5.000 €                                                                            

Fehlende Kontrolle von Impfnachweisen in der Gastro oder bei Veranstaltungen bisher 200 € => Neu 500 €

Minister Wüst im Landtag: Das ist kein Spaß. Hier geht es um die Gesundheit, hier geht es um das Leben von Menschen.

 

Information zu aktuellen Corona-Testmöglichkeiten in der Hansestadt Medebach:

Entgegen der Berichterstattung in der Westfalenpost befindet sich aktuell 𝗸𝗲𝗶𝗻 𝗖𝗼𝗿𝗼𝗻𝗮-𝗧𝗲𝘀𝘁𝘇𝗲𝗻𝘁𝗿𝘂𝗺 𝗶𝗻 𝗱𝗲𝗿 𝗦𝗰𝗵𝘂̈𝘁𝘇𝗲𝗻𝗵𝗮𝗹𝗹𝗲.

Aktuell gibt es im Stadtgebiet folgende Testmöglichkeiten:

𝗖𝗲𝗻𝘁𝗲𝗿 𝗣𝗮𝗿𝗰𝘀 𝗠𝗲𝗱𝗲𝗯𝗮𝗰𝗵

Mo. - So.: 9 - 18 Uhr

Anmeldung unter: https://mhc-center-046.probatix.de/

𝗘𝗠𝗦 𝗜𝗻𝗙𝗼𝗿𝗺, 𝗡𝗶𝗲𝗱𝗲𝗿𝘀𝘁𝗿. 𝟮𝟰 (ab Fr. 19.11.21)

Mo, Mi, Do. Fr.: 13 - 15 Uhr

Sa.: 14 - 16 Uhr

Hierüber hinaus ist ebenfalls in der Praxis Holzhausen und der Sauerlandpraxis eine Testung mit vorheriger Terminvereinbarung möglich.

 

Corona-Informationen für Unternehmen

Hier erhalten Sie nach wie vor zusätzliche Informationen: Coronavirus: Informationen für Unternehmen (ihk-arnsberg.de)

 

Weitere Themen und Angebote

 

Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie

Bereits im Juni 2020 wurde der Steuersatz für Speisen bei Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes befristet von regulär 19 % auf 7 % herabgesetzt (vom 01.07.20 bis 31.12.20 auf 5 %). Der niedrige Steuersatz sollte vom 01.07.20 bis zum 30.06.21 gelten. Im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken noch einmal über den 30.06.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert.

Diese Senkung umfasst nicht nur die Speisenabgabe bei Restaurant- und Imbissbesuchen, sondern gilt auch für Speiseabgaben des Lebensmitteleinzelhandels und von Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien. Voraussetzung hierfür ist, das verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben werden. Ab dem 01.01.2023 soll wieder der vorherige Umsatzsteuersatz von 19 % für die entsprechenden Leistungen gelten.

HINWEIS: Ausgenommen von dieser Senkung sind allerdings Getränke. Bei Kombiangeboten aus Getränken und Speisen gestattet das Bundesfinanzministerium eine pauschale Aufteilung von 30 % für Getränke und 70 % für die gereichten Speisen.

Quelle: Mandanten-Information zum Jahresende 2021 Colleg Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

Teilnehmer für Experiment mit digitalem Schaufenster gesucht

 Die TU Dortmund hat im Rahmen des City Labs Südwestfalen ein digitales Schaufenster entwickelt. Damit soll das Potenzial von digitalen Schaufenstern zur Steigerung von Innenstadtattraktivität und Besucherfrequenz untersucht werden. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob die Kunden Reservierungen von Schaufensterprodukten außerhalb der Ladenöffnungszeiten vornehmen. Mit dem digitalen Schaufenster sollen Off- und Online miteinander verknüpft werden. Konkret bedeutet das: Mit Hilfe eines QR-Codes kann der Kunde, der vor einem geschlossenen Geschäft steht, eine digitale Version des Schaufensters aufrufen, die ihm die Möglichkeit bietet, Waren zu reservieren. Die Reservierungen gehen dann beim Einzelhändler ein und der Kunde kann das gewünschte Produkt während der Öffnungszeiten abholen.

Kostenlos teilnehmen können Einzelhandelsbetriebe und Fachgeschäfte. Das Experiment wird individuell an die teilnehmenden Betriebe und ihre Gegebenheiten angepasst und in einem individuell vereinbarten Zeitraum durchgeführt.

Anmeldung und weitere Informationen gibt es bei der TU Dortmund: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Azubi-Akquise

Das IHK-Bildungsinstitut bietet am 14.12.2021 einen Workshop zum Thema „Azubi-Akquise“. Hier erfahren Sie, wie Sie Auszubildende für Ihr Unternehmen begeistern können.

Informationen zum Workshop und die Möglichkeit der Anmeldung finden Sie unter folgendem Link: https://www.ihk-bildungsinstitut.de/21A1602SO.AxCMS

 

Change 4.0-Workshop-Reihe

Der digitale Wandel bringt zahlreiche Veränderungsprozesse für Unternehmen mit sich. Es lassen sich kaum Branchen ausmachen, die durch die Digitalisierung gänzlich unberührt bleiben. Unbestritten ist, dass ein Großteil dieses Wandels auf technische Innovationen zurückzuführen ist. Dadurch besteht jedoch leicht die Versuchung, Digitalisierungsprojekte nur aus der technologischen Perspektive anzugehen. Veränderungsprozesse scheitern hingegen seltener an der technischen Umsetzung als zum Beispiel am Widerstand der Mitarbeitenden.

Leicht entsteht hierbei oft die Situation, Digitalisierung als Selbstzweck zu betreiben. Prozesse werden zwar digitalisiert, die Umsetzung schlägt aber letztlich fehl, da menschliche und organisationale Komponenten nicht berücksichtigt werden.

Hier setzt die Workshopreihe „Change 4.0“ des Mittelstand 4.0-Kompetenzzentrums Siegen an. In dieser Reihe werden Sie zum Change Enabler qualifiziert. Zielgruppe für die Workshops sind Mitarbeitende, die in Digitalisierungsprojekten in ihren Unternehmen aktiv sind oder bei denen konkrete Digitalisierungsprojekte anstehen, bei denen sie neben dem Technischen auch die beteiligten Menschen in den Blick nehmen möchten, um erfolgreich zu sein.

Die Teilnahme an der Workshopreihe ist kostenlos. Die Anmeldung erfolgt online unter folgendem Link:

https://kompetenzzentrum-siegen.digital/event/workshop-reihe-change-4-0-6/

 

Das soll es an dieser Stelle gewesen sein und ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Sobald mir weitere verlässliche Informationen zu den neuen Corona-Regelungen in NRW vorliegen, informiere ich Sie weiter.

 

Mit freundlichen Grüßen aus Medebach

i.A.

Michael Aufmhof

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Hansestadt Medebach

Der Bürgermeister

- Wirtschaftsförderung -

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