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Änderung in der Corona-Schutzverordnung ab 10.11.2021

Änderung in der Corona-Schutzverordnung ab 10.11.2021

Sehr kurzfristig und bereits ab heute gültig sind die Coronaverordnungen in einem wesentlichen Punkt angepasst worden.

Als getestete Personen im Sinne der Verordnung gelten nur noch Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden (vormals 48 Stunden) zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden (vormals 48 Stunden) zurückliegenden PCR-Tests verfügen.

Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Somit ist der Zeitraum von höchstens 48 Stunden auf höchstens 24 Stunden herabgesetzt worden.

Hierüber hinaus sind in der Coronaschutzverordnung zusätzlich namentlich genannte Veranstaltungen aufgenommen worden. Insbesondere vor dem Hintergrund der anstehenden „Karnevalsveranstaltungen“, aber auch der privaten Feiern mit Tanz bitten wir um Beachtung!

Bei folgenden Angeboten müssen nicht immunisierte Personen über einen höchsten 24 Stunden zurückliegenden PCR-Test oder einen höchstens sechs Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest verfügen:

Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen,…