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neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 20.08.21

neue CoronaSchutzverordnung, gültig ab 20.08.21

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne informiere ich Sie über die neue Coronaschutzverordnung, die im Gegensatz zu den vorherigen Fassungen deutlich schlanker gestaltet wurde, was auf den Impffortschritten in Deutschland und dem Beschluss der MPK-Konferenz vom 10.08.2021 beruht. Neben den allgemeinen Hygienegrundregeln sind nur noch geringfügige Beschränkungen (z.B. Maskenpflicht) für geimpfte, genesene oder getestete Personen vorgesehen.

Daneben hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) als Anlage zu der CoronaSchVO allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln zusammengefasst. Diese finden Sie neben der neuen Coronanschutzverordnung ebenfalls in der Anlage.

Hier eine Zusammenfassung:

  • Die neue Verordnung tritt am 20. August 2021 in Kraft und mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft.
  • Gemäß den gemeinsamen Beschlüssen von Bund und Ländern enthält die Verordnung nicht mehr mehrere Inzidenzstufen, sondern nur noch einen maßgeblichen Inzidenzwert 35.
  • Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 (5 Tage hintereinander) in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die „3G-Regel“. Wird der Wert auch im Landesdurchschnitt, was aktuell mit 58,8 der Fall ist, überschritten, gilt die „3G-Regel“ landesweit, also ab Freitag, 20.08. auch bei uns!
  • Neue 3G-Regel: Vollständig Geimpfte und Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Alle anderen müssen ab eine Inzidenz von 35 für bestimmte Veranstaltungen/Dienstleistungen getestet sein.
  • Ein negativer Antigen-Schnelltest (max. 48 Stunden alt) wird benötigt für:
    • Veranstaltungen in Innenräumen
    • Sport in Innenräumen
    • Innengastronomie
    • Körpernahe Dienstleistungen
    • Beherbergung
    • Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Personen
  • Ein negativer PCR-Test (Labortest, max. 48 Stunden alt) wird für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen benötigt. Dies gilt für
    • Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen
    • Private Feiern mit Tanz
    • Sexuelle Dienstleistungen
  • Besonderer Schutz für Krankenhäuser und weitere Einrichtungen
    • Vulnerable Personengruppen in bestimmten Einrichtungen werden weiterhin besonders geschützt. Besucher müssen entweder vollständig geimpft oder genesen oder negativ (Antigen-Schnelltest, max. 48 Stunden alt) getestet sein.
    • Die 3G-Regel gilt generell, also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr, für den Besuch folgender Einrichtungen:
      • Krankenhäuser
      • Alten- und Pflegeheime
      • Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnliche Einrichtungen
      • Stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
      • Sammelunterkünfte für Flüchtlinge
  • Testnachweis für Schüler/innen und jüngere Kinder
    • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen
    • Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen.
    • Kinder bis zum Schuleintritt brauchen keinen Coronatest. Sie sind generell getestete Personen gleichgestellt und unterliegen keinen Zugangsbeschränkungen
  • Maskenpflicht bleibt bestehen
    • Unabhängig von Inzidenzwerten besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen
      • im öffentlichen Personennahverkehr
      • im Handel
      • in Innenräumen mit Publikumsverkehr
      • in Warteschlangen und an Verkaufsständen
      • bei Sport- und Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besuchern (außer am festen Sitz- oder Stehplatz)

 

 Zusätzlicher Hinweis für unsere Beherbergungsbetriebe

Bei einer Inzidenz von über 35 (HSK oder Land, was aktuell der Fall ist) müssen sich Beherbergungsbetriebe ab dem 20.08., von allen nicht immunisierten Personen (Geimpfte oder Genesene) erneut nach jeweils weiteren vier Tagen einen Test vorlegen lassen!

 

Zusätzlicher Hinweis für alle Arbeitgeber:

Wie bisher gilt: Nicht immunisierte Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis

vorlegen oder vor oder bei Beginn der Arbeitsaufnahme am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen.

Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

 

Weitere Themen und Informationen

 
NRW-Sonderförderprogramm für Nutzfahrzeuge

Das Land Nordrhein-Westfalen macht kleinen und mittleren Unternehmen, Handwerksbetrieben und Kommunen, die ein batterieelektrisches Fahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug anschaffen möchten, ein weiteres Förderangebot:

Sowohl Kauf als auch Leasing werden ab September 2021 für die Dauer von drei Monaten im Rahmen einer Sonderaktion mit Zuschüssen von 50 Prozent bei Batteriefahrzeugen und 80 Prozent bei Brennstoffzellenfahrzeugen auf den Kaufpreis gefördert.

Wer also ein E-Nutzfahrzeug für 50.000 Euro (netto) anschafft, kann über das Programm 25.000 Euro an Zuschüssen erhalten. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen ist nicht möglich.

Attraktiver war der Umstieg auf Elektromobilität für KMU und Handwerksbetriebe somit nie. Die Mittel des aus einem EU-Sondertopf (EU-REACT) gespeisten Förderprogramms sind allerdings begrenzt. Maximal 25 Millionen Euro an Fördermitteln können bewilligt werden. Der Antrag muss nach Start des Förderprogramms im September innerhalb von drei Monaten eingehen.
Weitere Details zum Förderprogramm finden Sie in diesem Merkblatt
Ausführliche Informationen zu dem neuen NRW-Sonderförderprogramm werden in einer Info-Veranstaltung von ElektroMobilität NRW für Unternehmen am 26. August 2021 von 15 bis 16 Uhr ausführlich vorgestellt.
Melden Sie sich jetzt direkt für die Veranstaltung an!

 

„Photovoltaik-Anlagen auf Gewerbedächern – Anforderungen und Chancen für Gewerbebetriebe“

Die Effizienzberatung Wirtschaft NRW (EBW.NRW) lädt unter der Überschrift „Photovoltaik-Anlagen auf Gewerbedächern – Anforderungen und Chancen für Gewerbebetriebe“ zu einem Online-Seminar ein. Die Veranstaltung findet am 21.09.2021, in der Zeit von 14:00 bis 15:30 Uhr statt. Vielleicht haben Sie Interesse teilzunehmen. Die Einladung mit dem Zugangslink findet Ihr im Anhang der Mail

 

ImmobilieneigentümerInnen und Unternehmen mit klimafreundlichen Technologien  

Welche Unterstützung bekommen Bürgerinnen und Bürger vom Land NRW, wenn sie ihr Zuhause klimaneutral umrüsten möchten? Mit dem neuen Programm “progres.nrw Klimaschutztechnik” fördert die Landesregierung zahlreiche Maßnahmen wie Geothermie oder Photovoltaik. Welche Techniken wie bezuschusst werden, erfahren Sie unter https://www.bra.nrw.de/energie-bergbau/foerderinstrumente-fuer-die-energiewende

Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/pressemitteilung/land-stellt-neue-foerderung-fuer-klimaschutztechnik-vor-und-will-anteil

Mehr erfahren Sie auch hier: Landesförderprogramm progres.nrw startet ab Mitte August (energieagentur.nrw)

 

Ich wünsche Ihnen eine gute Woche und stehe Ihnen gerne wieder ab dem nächsten Montag für persönliche Gespräche zur Verfügung. Sollten Sie vorab Fragen zur neuen Coronaschutzverordnung haben, können Sie sich auch gerne an die Kolleginnen und Kollegen aus dem Ordnungsamt wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Aufmhof

Wirtschaftsförderung Hansestadt Medebach