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Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020

Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020

Informationen aus dem Rathaus:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hier erhalten Sie den vollständigen Beschluss aus der Bund-Länder-Konferenz vom 25.11.2020.

Die bisherigen Regelungen/Einschränkungen vom 28.10. werden, wie bereits vermutet, mindestens bis zum 20.12.2020 fortgesetzt und ergänzt. Lt. der  Pressekonferenz von Herrn Laschet im Nachgang zur Konferenz wird aber die neue NRW-CoronaSchutzverordnung sofort für 4 Wochen vom 01.12. bis zum Jahresende Gültigkeit haben!

Somit sind lt. Herrn Laschet in NRW, voraussichtlich aber auch bundesweit, weiterhin alle Restaurants und Gastronomiebetrieb über Weihnachten bis zum 01.01.2021 geschlossen. Ebenso wird der touristische Reiseverkehr bis mindestens zum 01.01.2021 untersagt bleiben. Zudem wird auch auf europäischer Ebene appelliert, bis zum 10.01.2021 auf Skiurlaube zu verzichten. Ich muss nicht erwähnen, dass diese Maßnahmen viele von Ihnen und uns in einer Ferienregion besonders stark treffen. Wir bleiben hier weiter in Gesprächen mit der Landes- und Bundespolitik.

Zusätzlich wurden folgende weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ab dem 01.12. vereinbart:

  • Kontaktreduzierung auf max. 5 Personen, Kinder bis 14 Jahre werden nicht gezählt (vom 23.12.20 bis 01.01.21 erweiterte Kontaktbeschränkung auf 10 Personen)
  • Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel.
  • In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
  • Die Weihnachtsferien werden bundesweit auf den 19.12.2020 vorgezogen.
  • Bund und Länder werden das Gespräch mit den Religionsgemeinschaften suchen, um möglichst Vereinbarungen für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte mit dem Ziel einer Kontaktreduzierung zu treffen.
  • Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
  • Im Schulbereich gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/ im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Schulen ohne Infektionsgeschehen können hiervon ausgenommen werden. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden. Bei einen Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L Regeln besser gewährleisten, beispielsweise Hybrid- bzw. Wechselunterricht.
  • Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Nach der Positivtestung eines Schülers erfolgt eine sofortige Clusterisolation der jeweils vom Gesundheitsamt definierten Gruppe (in der Regel Schulklasse, soweit das Gesundheitsamt keine andere Gruppe definiert hat) zu Hause für zunächst fünf Tage ab dem Diagnosetag des Indexfalls. Wegen des unbestätigten Status der auf Verdacht unter Quarantäne stehenden Klassenmitglieder werden dagegen deren Eltern und andere Haushaltsmitglieder nicht unter Quarantäne gestellt. Nur bei Auftreten von Symptomen tritt eine Haushaltsquarantäne in Kraft. Nach fünf Tagen Verdachtsquarantäne erfolgt eine Entscheidungstestung per Antigen-Schnelltest, nach deren Ergebnis die negativ getesteten Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden. Der Unterricht der Klasse kann also ab Tag fünf fortgesetzt werden. Wichtig ist, der Hinweis, dass zu den fünf Tagen auch das Wochenende zählt, es fallen also oft nur drei oder vier Schultage für die Klasse aus. Positiv getestete Schüler werden in dreitägigen Abständen nochmals zur Wiederzulassung getestet.
  • Die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. => Siehe bitte hierzu auch die Ausführungen unten!
  • Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche. Neben den Hilfen für die Unternehmen hat der Bund auch zum Beispiel durch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bereits dazu beigetragen, dass auch die sozialen Belange in der Pandemie mit entsprechenden Hilfen adressiert werden.
  • Der Bund wird zum Schutz von vulnerablen Gruppen im Dezember 2020 gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen (rechnerisch eine pro Winterwoche). Im Rahmen der nationalen Teststrategie werden für die einrichtungsbezogenen Testkonzepte ab dem 01.12.2020 je Pflegebedürftigem 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen. Je nach Verfügbarkeit wird dieser Anspruch schrittweise erhöht. Wichtig ist, dass auch Bewohner in Einrichtungen zu Weihnachten unter möglichst sicheren Bedingungen Familienbesuch erhalten können.
  • Mit den nunmehr in größerer Zahl zur Verfügung stehenden Antigen-Schnelltests ist eine testgestützte Verkürzung der Quarantänezeit möglich. Bund und Länder kommen daher überein, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne grundsätzlich einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festzulegen.
  • Für den Handel gilt

a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche,

b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet

 

Diese vorgennannte Regelungen/Maßnahmen müssen nun wieder bis zum 30.11. in die NRW-Verordnungen überführt werden. Hieraus können sich noch wenige individuelle Anpassungen für NRW ergeben.

 

 

Aktualisierung: Beantragung und Auszahlung Novemberhilfe

Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte).

Ausführliche Informationen zur Registrierung und Anmeldung für prüfende Dritte

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

Ausführliche Informationen zum Direktantrag für Soloselbständige

Wichtiger Zusatzhinweis:

Bei diesem Programm handelt es sich um ein Bundesprogramm. Wir haben heute erfahren, dass alle eingehenden Anträge zunächst automatisiert anhand verschiedenster Kennzahlen geprüft werden. Die Anträge, die diese Prüfung erfolgreich durchlaufen (es wird voraussichtlich zunächst erst ein überschaubarer Anteil sein) können mit einer Auszahlung (Abschläge 50 % der Antragssumme, max. 10.000 €) bereits bis Mitte nächster Woche rechnen. Alle weiteren Anträge, die die automatisierte Prüfung nicht „bestehen“ werden händisch nachbearbeitet, sodass es hier voraussichtlich zu deutlich späteren Auszahlungen kommen wird. Sollte ich weitere Infos erhalten, gebe ich diese sofort an Sie weiter.

Wenn es auch noch so schwer ist, möchte ich hiermit an Ihre Geduld appellieren, da Rückfragen in den nächsten Tagen zur Auszahlung voraussichtlich zunächst nichts bringen und Zeitverzögerungen bei der Auszahlung somit auch größtenteils nichts mit der reinen Antragstellung zu tun haben.

Hier finden Sie die FAQ-Liste: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html?nn=1869828

 

 

OVG NRW kippt Sonntagsöffnung im Advent

Das OVG NRW hat gestern die in der CoronaSchutzVO NRW ermöglichte Sonntagsöffnung an den Adventssonntagen sowie am 03.01.21 gekippt. Hintergrund ist der vermutlich bekannte Eilantrag der Gewerkschaft VERDI, der sich zunächst gegen den Sonntagsverkauf am 1. Advent richtete. Sie finden die dazugehörige Pressemeldung des OVG über den folgenden Link.

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/96_201124/index.php

Somit sind in den verbleibenden Wochen verkaufsoffene Sonntage nur nach Ladenöffnungsgesetz (d.h. mit speziellem Sachgrund) möglich.

Das Vorgehen von VERDI muss bitte jeder für sich beurteilen.