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neue CoronaSchutzverordnung ab dem 02.11.2020

neue CoronaSchutzverordnung ab dem 02.11.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

die ursprünglich bis zum 31.10.2020 gültige CoronaSchutzverordnung wurde um einen Tag verlängert und ab dem 02.11.2020 durch eine neue Verordnung ersetzt.

Diese neue Verordnung finden Sie hier.

Mit dieser neuen CoronaSchVO wird der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10. eins zu eins umgesetzt. Wesentliche Aussagen haben wir Ihnen farblich markiert, wobei wie Sie bitten die Schutzverordnung vollständig zu lesen, da unterschiedliche Schwerpunkte vorhanden sind.

Somit an dieser Stelle auch nur die Auswirkungen auf ausgewählte Bereiche:

§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von

1. Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,

2. Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),

3. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,

4. Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen

ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Ausgenommen ist der Betrieb von Einrichtungen für die in § 9 Absatz 4 genannten Ausbildungsangebote.

…..

 § 11 Handel, Messen und Märkte

(1) Die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kundinnen und Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

….

In der Anlage finden Sie ein Aushang-Muster der IHK zu dieser Einschränkung

 

§ 12 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

….

(2) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Davon ausgenommen sind

1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter),

2. Fußpflege- und Friseurleistungen,

3. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen sowie

4. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.

 

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.

 

§ 14 Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt. Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen betrieben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.

 

§ 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und so weiter ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1.

Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 3 genannten Unterkünfte (Anmerkung von mir: hier scheint redaktionell etwas nicht zu passen) und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind Hygiene- und Infektionsschutzstandards nach § 4 zu beachten.

(2) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.

Die aktuell gültige CoronaEinreiseverordnung wurde zunächst bis zum 08.11.2020 verlängert!

Zu den angekündigten weiteren „Soforthilfeprogrammen“ bedarf es noch vieler Konkretisierungen, sodass ich vermute Ihnen frühestens ab Mitte nächster Woche hierzu weitere Auskünfte geben zu können.

 

Hier finden Sie immer die tagesaktuelle Infektionsentwicklung in Deutschland und auch in NRW bzw. im HSK (Datenbasis RKI!).