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außerordentliche Wirtschaftshilfe November

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund vermehrter Nachfragen, möchte ich Ihnen einen ausführlichen Zwischenbericht zur geplanten Wirtschaftshilfe November geben.

Nach einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie stehen die Details und Bedingungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 - die eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, bieten - voraussichtlich fest.

Unabhängig hiervon haben wir in der letzten Woche direkt über unsere heimischen Bundes- und Landtagsabgeordneten die Politik aufgefordert, die Rahmenbindungen nochmals zu überarbeiten. Ebenso steht die IHK im direkten Kontakt mit dem Ministerium. Die Hintergründe und Bedenken für unsere Region hatte ich Ihnen in meinen letzten „Newslettern“ verdeutlicht. Leider ist es aber nach wie vor so, dass nur Soloselbständige als Vergleichsumsatz neben dem wöchentlichen Umsatz im November 2019 alternativ auch den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen dürfen. Für alle anderen gilt der wöchentliche November-Umsatz 2019 als Vergleichswert.

Aber auch NRW fordert zusammen mit zwei weiteren Bundesländern Änderungen bei der Novemberhilfe und warnen vor zu viel Bürokratie und Verzögerungen bei der Auszahlung der Zuschüsse und andere Vorgaben für indirekt betroffene Firmen. Der Bund plant zu den Novemberhilfen Vereinbarungen mit den Ländern. Die Auszahlung der Zuschüsse soll durch diese erfolgen. In der Kritik steht vor allem die geplante Unterstützung von indirekt betroffenen Firmen, die nachweislich und regemäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. In etlichen Orten (und hier auch in Medebach) sind aber auch Einzelhändler mittelbar von geschlossenen Hotels und weiteren Beherbergungsbetrieben betroffen. Praktikabel und fair wäre es somit, z.B. allein auf deutlich gesunkene Novemberumsätze abzustellen. (Quelle: u.a. dpa)

Wichtig ist und bleibt aber, dass das Antragsportal schnellstmöglich öffnet und auch die Auszahlungen zeitnah erfolgen.

 

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten somit nach der Pressemitteilung aktuell folgende Rahmenbedingungen:

1. Gesamtvolumen:

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.

2. Antragsberechtigung:

 

Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe: Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche Theater, Schwimmbäder, usw.), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen. Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

3. Welche Förderung gibt es?

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU). Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

4. Anrechnung erhaltener Leistungen:

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

6. Antragstellung:

Die Anträge können in den nächsten Wochen (Programmierung findet zur Zeit statt) über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungs-hilfeunternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Zur weiteren Information füge ich eine FAQ-Liste als Anlage bei.

 

(Quelle: u.a. Städte- und Gemeindebund NRW)

Sollten sich noch Neuigkeiten bzw. Änderungen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe ergeben, informiere ich Sie umgehend. Ebenso informiere ich Sie, sobald das Antragsportal geöffnet ist und die Bedingungen für die geplante Überbrückungshilfe III vorliegen.  

Wie immer stehe ich Ihnen gerne für persönliche Gespräche zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen aus Medebach

i.A.

Michael Aufmhof

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Hansestadt Medebach

Der Bürgermeister

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